Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • ANMELDEN
Anmeldung
Bitte E-Mail-Adresse eingeben
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

gemerkt
merken
teilen

Hundehaltegesetz neu: Was ab Dezember gilt

Von Renate Stockinger, 25. November 2024, 04:30 Uhr
Hundehaltegesetz neu: Was ab Dezember gilt
Es kann eine Leinen- und Maulkorbpflicht verordnet werden. Bild: VOLKER WEIHBOLD

LINZ. Das neue Gesetz bringt ab 1. Dezember mehr Pflichten und Ausbildung für Halter von speziellen Rassen und auffälligen Hunden

Mit 1. Dezember tritt das neue Hundehaltegesetz für Oberösterreich in Kraft. Vorausgegangen waren dem etliche schwere Hundeattacken, vor allem jene in Naarn (Bezirk Perg) am 2. Oktober 2023: Eine 60-jährige Joggerin wurde von drei American Staffordshire Terriern angefallen und totgebissen.

Das Gesetz bringt mehr Pflichten und Ausbildungen für Halter von großen Hunden, von speziellen Rassen ("Listenhunden") und auffälligen Hunden. Außerdem wird ein Hunderegister eingeführt, in dem unter anderem Vorfälle und Hundehalteverbote verzeichnet sind. Gemeinden erhalten mehr Handhabe gegen auffällige Hunde. Beibehalten wird der sechsstündige Sachkunde-Kurs, den Halter nachweisen müssen. Was sonst ab 1. Dezember gilt? Die wichtigsten Regelungen im Überblick.

Hundehaltegesetz neu: Was ab Dezember gilt
Bild: VOLKER WEIHBOLD

Einteilung in groß und klein: Mit der 40/20-Regelung werden Hunde ab 1. Dezember eingestuft: Groß ist ein Hund, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe (die Höhe vom Boden bis zur Schulter) von mindestens 40 Zentimetern aufweist oder 20 Kilo und mehr auf die Waage bringt. Festgestellt wird das durch einen Tierarzt. Wer ab 1. Dezember einen großen Hund neu anmeldet, muss mit ihm innerhalb einer Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen.

Festlegung "spezieller Rassen": Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pitbull, Tosa Inu und alle Kreuzungen untereinander gelten mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes als "spezielle Rassen". Für Halter heißt das: Es muss eine Alltagstauglichkeitsprüfung abgelegt werden, außerdem gilt Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum, und die Halter müssen Auflagen erfüllen. Sie müssen über 16 Jahre alt sein und dürfen etwa nicht nach Waffen-, Verbots- oder Suchtmittelgesetz verurteilt sein. Spezielle Hunde, die vor dem 1. Dezember angemeldet wurden, gelten als große Hunde. Auch mit ihnen muss also eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolviert werden, sofern der Hund noch jünger als acht Jahre ist.

Gemeinsam Gassi gehen nur noch mit maximal einem zweiten Hund: Hunde spezieller Rassen dürfen nur mit einem speziellen oder einem großen oder einem auffälligen Hund gleichzeitig ausgeführt werden. Für kleine, unauffällige Hunde gilt keine Begrenzung.

Auffällige Hunde: Als auffällig eingestuft werden Hunde, bei denen von Gefahr für Menschen und Tiere ausgegangen werden muss, die sich zum Beispiel aggressiv verhalten, bereits einen Menschen oder schon öfter Tiere verletzt haben, ohne dass sie davor selbst angegriffen worden wären. Für sie gilt Leinen- und Maulkorbpflicht, es muss eine Zusatzausbildung absolviert und der Hund verhaltensmedizinisch begutachtet werden. Wie bei speziellen Rassen gilt: Auffällige Hunde darf nur halten und führen, wer älter als 16 und nicht verurteilt ist.

Die Alltagstauglichkeitsprüfung: Dabei wird das Grundwissen des Halters ebenso wie die Reaktion des Hundes getestet. Damit soll sichergestellt werden, dass das Duo Mensch-Tier im Alltag funktioniert und andere nicht gefährdet sind. So wird das Verhalten des Hundes etwa bei Begegnungen mit Menschengruppen, Joggern, anderen Hunden, vorbeifahrenden Radlern oder Autos beobachtet. Besteht der Hund den Test nicht, wird er als auffällig eingestuft. Wird die Alltagstauglichkeitsprüfung vom Halter verweigert, wird Leinen- und Maulkorbpflicht über den Hund verhängt, für den Halter gibt es Verwaltungsstrafen, es kann bis zum Verbot der Hundehaltung kommen.

Strafen: In die Pflicht genommen werden Halterinnen und Halter auch finanziell. Wer beispielsweise keine Bestätigung über eine Alltagstauglichkeitsprüfung einreicht oder einen als auffällig eingestuften Hund nicht begutachten lässt und die Zusatzausbildung nicht absolviert, muss mit einer Strafe von mindestens 200 und bis zu 7000 Euro rechnen. Mit mindestens 500 bis 7000 Euro wird aggressionssteigerndes Abrichten von Hunden oder das Missachten von Leinen- und Maulkorbpflicht für spezielle und auffällige Hunde geahndet.

Quiz: Kennen Sie Ihre Pflichten als Hundebesitzer?

Hören Sie auch:

Sandra Wöss

Psychologin
Tiere machen etwas mit uns. Das merkt man, wenn plötzlich eine Katze in den Raum springt oder in der Arbeit vielleicht der Bürohund um die Ecke biegt. Aber auch in der Therapie sind Bello, Minki und Schildi gefragte Begleiter.

 

 

ePaper
Seite 1

Jetzt ePaper lesen!

Lesen Sie die tagesaktuelle ePaper-Ausgabe der OÖNachrichten - jetzt gleich digital durchblättern!

zum Epaper
mehr aus Oberösterreich

Ausbau der Wohnplätze soll pflegende Angehörige entlasten

Weltweit erste Entsalzungsanlage wird im Mühlviertel getestet

Diebe wollten gemietetes Wohnmobil ins Ausland verfrachten: Festnahme

Die letzte Reise der Ketchupflasche: Ein Blick in die größte Müllsortieranlage Österreichs

Autorin
Renate Stockinger
Redakteurin nachrichten.at
Artikelbilder

Interessieren Sie sich für diesen Ort?

Fügen Sie Orte zu Ihrer Merkliste hinzu und bleiben Sie auf dem Laufenden.

Lädt

info Mit dem Klick auf das Icon fügen Sie das Schlagwort zu Ihren Themen hinzu.

info Mit dem Klick auf das Icon öffnen Sie Ihre "meine Themen" Seite. Sie haben von 15 Schlagworten gespeichert und müssten Schlagworte entfernen.

info Mit dem Klick auf das Icon entfernen Sie das Schlagwort aus Ihren Themen.

Fügen Sie das Thema zu Ihren Themen hinzu.

21  Kommentare
21  Kommentare
Die Kommentarfunktion steht von 22 bis 6 Uhr nicht zur Verfügung.
Neueste zuerst Älteste zuerst Beste Bewertung
NeujahrsUNgluecksschweinchen (30.249 Kommentare)
am 25.11.2024 18:46

Wie sieht es mit "Bestandshunden" aus?
Gilt die Regelung nur für neue Tiere oder müssen hier - bis wann - Ausbildungen etc. nachgeholt werden?

lädt ...
melden
honkey (14.096 Kommentare)
am 26.11.2024 09:38

steht doch eh oben!

lädt ...
melden
weinberg93 (16.890 Kommentare)
am 25.11.2024 16:41

Wenn man schon einen Artikel über Hunde bringt könnte manim Artikelfoto auch Hunde zeigen. Ich sehe nur Taschlratzn oder ....
Es gibt andere Ausdrücke dafür. doch die darf man wahrscheinlich nicht schreiben.

lädt ...
melden
Infoplus (1.376 Kommentare)
am 25.11.2024 15:24

Wie schaut es mit den vielen Toten und Verletzten aus. Wieso gibt es hier keine schärfen Strafen. Tempolimit bei echten 30 in jedem Ortsgebiet. Wird hier ein Menschenleben mit Absicht in Kauf genommen

lädt ...
melden
weinberg93 (16.890 Kommentare)
am 25.11.2024 16:44

Themaverfehlung oder im falschen Artikel gepostet?

lädt ...
melden
CptWildDuck (864 Kommentare)
am 25.11.2024 11:29

was hat es mit den 8 Jahren auf sicht? Ist dann der Hund wegen Altersschwäche nicht mehr gefährlich oder wie muss man das verstehen?

lädt ...
melden
Kodiak (1.332 Kommentare)
am 25.11.2024 10:50

Ich hab prinzipiell schon immer das Halten von Tieren, die viel Auslauf brauchen, im zentralen Stadtgebiet als Widerspruch gesehen.
Dass es so einem Hund irgendwann die Sicherrungen raus haut, der den ganzen Tag in einer 50m² Wohnung auf die Rückkehr seines berufstätigen Frauchen/Herrchen wartet ist auch klar.

Vielleicht sollten die Lebensumstände des Besitzers auch mit einbezogen werden, ob die betreffende Person oder Familie sich überhaupt zeitlich dem Tier widmen kann.

lädt ...
melden
soistes (3.458 Kommentare)
am 25.11.2024 10:23

Verbot von Langleinen wäre angebracht!

lädt ...
melden
honkey (14.096 Kommentare)
am 25.11.2024 11:25

Jup, weg mit den Dixie Leinen!

lädt ...
melden
linz2050 (7.288 Kommentare)
am 25.11.2024 09:25

Und schon wieder eine neue Verordnung ohne das Tierwohl. Denn wer einen Hund einen Tritt gibt sodass er zb. gebrochene Rippen hat, wird nur wegen Sachbeschädigung im Verwaltungsrecht beschuldigt!!! - Auf gut deutsch gesagt: Zahlschein mit geringer Strafe ohne Eintragung ins Strafregister!

lädt ...
melden
angerba (2.319 Kommentare)
am 25.11.2024 09:15

Ein richtiges "Expertengesetz"! Unübersichtlich und eigentlich unvollziehbar! 9verschiedene Hundegesetze im kleinen Österreich!? Na servus......

lädt ...
melden
Penetrant (193 Kommentare)
am 25.11.2024 09:09

Etliche Hundeattacken?
also soweit ich das mitbekommen hab, waren es 2 oder irre ich mich?

Wir haben ganz andere Probleme als ein paar Hunde.

lädt ...
melden
observer (22.612 Kommentare)
am 25.11.2024 09:03

Bei den Rassen fehlen die Rottweiler, im Wiener Gesetz sind die enthalten. Einer der tödlichen Vorfälle hat sich just mit so einem Hund in OÖ ereignet. Ein Kind musste trotz Anwesenheit der Halterin und der Grosseltern beim Spazierengehen deswegen sterben. Der Lindner hätte nur das Wiener Gesetz seiner GenossInnen abschreiben brauchen, das ist besser als das jetzige, dass er ohnehin erst seit elendslanger Zeit beschliessen hat lassen und erst jetzt Gültigkeit erlangt. Warum der so lange herumgeiert hat, das ist mir ein Rätsel. Wahrscheinlich aufgrund von diversen "ExpertInnen" mit Eigeninteressen. Die haben schon nach dem ersten tödlichen Vorfall ein wirkungsvolles Gesetz verhindert, worauf sich dann der zweiter Vorfall mir Todesfolge ereignet hat. Damals war allerdings noch nicht der Lindner zuständig, aber gelernt hat er daraus nicht viel und langsam wie eine Schnecke ist er auch gewesen.

lädt ...
melden
edlein676 (228 Kommentare)
am 25.11.2024 10:44

Wir sind von einem freilaufenden Rottweiler angefallen worden. Der kleine Hund Prellungen und ich Blessuren. Aber das macht alles vom Gesetz her nichts.

lädt ...
melden
Bergbauer (1.991 Kommentare)
am 25.11.2024 07:13

Aha, ob mein Hund größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg ist, wird durch den Tierarzt festgestellt.
Bekomme ich da eine Vorladung, und von wem? Gibt es da ein Formular und welche Stelle bearbeitet diese. Was kostet diese Untersuchung und gibt es ausgebildete unabhängige Prüfer für die Alltagstauglichkeitsprüfung oder kann ich da auch zu einem Schutzhundetrainer gehen. Viel Aufwand und Bürokratie, aber jeder der sich mit Hunden auskennt weiß, dass diese Staffs, die diese Bürokratiemonster-Anlassgesetzgebung veranlasst haben, diese Prüfung mit Bravour bestanden hätten.

lädt ...
melden
filibustern (703 Kommentare)
am 25.11.2024 06:33

Sorry, lieber Gesetzgeber, aber wenn diese neue Verordnung genau so überprüft und sanktioniert wird, wie die bestehende, ist sie auch genauso sinnlos wie die bestehende. Nur so als Beispiel: in meiner Heimatgemeinde in OÖ gilt im Ortsgebiet Leinen- und Maulkorbpflicht. Ich habe manches Mal Hunde an der Leine geführt gesehen aber noch NIE einen mit einem Maulkorb. Kümmert keinen - interessiert niemand - kontrolliert und sanktioniert niemand! Ganz im Gegenteil, den örtlichen Behörden sind die Hände mehr oder weniger gebunden. Mein Liebling ist ein Hundebesitzer, dessen Tiere IMMER frei herumlaufen, aufgrund von Beschwerden von der Gemeinde kontaktiert wurde und diese wissen ließ, dass seine Hunde das so gewohnt seien. Die Tiere laufen immer noch frei herum und alle die sich beschwerten haben zwischenzeitlich resigniert. Appelle an ein Verantwortungsbewusstsein kann man sich sparen, das, was hier geplant wird, funktioniert NUR mit einer rigorosen Kontrolle und entsprechenden Sanktionen

lädt ...
melden
menschlich (612 Kommentare)
am 25.11.2024 06:46

Maulkorbpflicht für alle Hunde im Ortsgebiet - kann das sein?

lädt ...
melden
honkey (14.096 Kommentare)
am 25.11.2024 07:48

eher nicht.

Es gilt in OÖ LEINENPFLICHT.

lädt ...
melden
glingo (5.282 Kommentare)
am 25.11.2024 09:36

nicht ganz richtig
Oö. Hundehaltegesetz 2002
Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten
(1)Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(2)Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)
(3)Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(4)Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,
1.
auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt,
2.
dass Hunde an bestimmten

lädt ...
melden
glingo (5.282 Kommentare)
am 25.11.2024 09:37

2.
dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,
3.
dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets
a)
an der Leine oder mit Maulkorb oder
b)
an der Leine oder
c)
mit Maulkorb
geführt werden müssen.

lädt ...
melden
filibustern (703 Kommentare)
am 25.11.2024 10:25

Nur zur Sicherheit - ist Gemeindesache! Eine Gemeinde kann das völlig autonom für ihr Ortsgebiet entscheiden. Und es sind gar nicht wenig Gemeinde, die aus Gründen des Selbstschutzes, meist nach einem entsprechenden Vorfall, eine derartige Regelung treffen! War in meiner Gemeinde auch so - schwere Hundeattacke mit 2 schwer verletzten Kindern - schwupps, Maulkorbpflicht. Aber, wie gesagt, kümmert eh keinen!

lädt ...
melden
Aktuelle Meldungen
Close menu