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„Gutschein ein Jahr gültig“: Reiseanbieter handelte rechtswidrig

Von nachrichten.at/apa, 19. Juli 2018, 13:27 Uhr

WIEN. Die Arbeiterkammer hat die Klausel der Best Case Handels GmbH erfolgreich beim OGH bekämpft

Die kurze Verfallsfrist von Urlaubsgutscheinen, die das Unternehmen Best Case Handels GmbH über eine Internetplattform vertrieben hat, sind laut Oberstem Gerichtshof (OGH) rechtswidrig, wie die Arbeiterkammer (AK) heute mitteilte. Die Klausel "Dieser Gutschein ist gültig ein Jahr ab Kauf, vorbehaltlich Verfügbarkeit" sei vom Höchstgericht als rechtswidrig beurteilt worden, die kurze Frist sei eine grobe Benachteiligung.

"Grundsätzlich gelten Gutscheine 30 Jahre lang", so AK-Konsumentenschützer Martin Goger in einer Pressemitteilung. Die Verjährungsfrist könne unter gewissen Umständen verkürzt werden, dafür brauche es aber gute Gründe. Je kürzer die Verfallsfrist, desto triftiger müsse der Rechtfertigungsgrund sein.

Rechtfertigungsgründe möglich

Das Unternehmen hat laut AK argumentiert, dass mit dem Kauf der Gutscheine besonders günstige Leistungen (Übernachtungen) erworben werden konnten. Durch die günstigen Gutscheinpreise würde die mit der kurzen Frist einhergehende grobe Benachteiligung der Gutscheinkäufer ausgeglichen. Dieses Preisargument habe die Gerichte jedoch nicht überzeugt. "Nur weil Gutscheine billig gekauft werden können, heißt das nicht, dass die Frist für die Einlösung der Gutscheine besonders kurz bemessen werden kann", so Goger.

Der OGH habe sich in diesem Fall an der bisherigen Judikatur orientiert, wonach eine Verfallsfrist von einem bis zwei Jahren in der Regel als zu kurz angesehen wurde. Das Gericht habe zudem besonders darauf hingewiesen, dass das Unternehmen eine Benachteiligung des Gutscheinerwerbers verhindern hätte können - möglich etwa durch eine Rückzahlung des Kaufpreises.

Angefochten hat die AK auch folgende Klausel: "Etwaige Gewährleistungsansprüche sind vom Konsumenten direkt an den Leistungspartner zu richten." Die AK hat dies als rechtswidrig erachtet und habe auch hier Recht bekommen. Falls der Gutschein vom Partnerunternehmen nicht akzeptiert wird, müsse der Verkäufer dafür einstehen, also die Internetplattform.

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6  Kommentare
6  Kommentare
Neueste zuerst Älteste zuerst Beste Bewertung
DonMartin (7.488 Kommentare)
am 19.07.2018 22:33

Ganz toll gemacht, jetzt wird es diese günstigen Gutscheine, die als mittelfristige Promotionaktion zum Auffüllen der Betten zu betrachten sind, ganz einfach nicht mehr geben.

Wer die Gültigkeitsdauer aufgrund der extrem niedrigen Preise akzeptiert und den Vorteil nutzt, wird mit diesem Urteil benachteiligt. Dumm und dümmer.

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amha (11.322 Kommentare)
am 19.07.2018 19:33

"Irgend ein Hotel in Guglwald" nimmt sich auch heraus, Wertgutscheine auf ein Jahr zu begrenzen.

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barzahler (7.595 Kommentare)
am 19.07.2018 16:17

Auch wenn das nicht die Regel ist: Erst kürzlich haben Jungunternehmer laut gejammert dass der Firmenstart so schwierig ist. Diese Firma hat 2 Geschäftsführer und ist ein bisserl verschachtelt...

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rubicon (595 Kommentare)
am 19.07.2018 14:43

ich habe so alte Reisegutscheine welche beim Interspar gekauft wurden. Werde jetzt mal reklamieren gehen....

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meisteral (11.748 Kommentare)
am 19.07.2018 14:38

Eine Falle weniger.

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rubicon (595 Kommentare)
am 19.07.2018 13:38

Bravo!

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